Neufassung der Satzung vom 18.03.18

Antrag Mitgliederversammlung vom 18.03.2018

Kölner Klub für Bogensport e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen

„Kölner Klub für Bogensport e.V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Köln ist am 23.03.1959 unter der Vereinsregister Nr. VR 4901 in das Vereinsregister eingetragen worden.

(3)   Die Klubfarben sind blau-gold. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: KKB

(4)   Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

(5)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

(2)     Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch die:

a)      Förderung des Nachwuchses im Bogensport

b)     Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Wettkampfbetriebes

c)      Durchführung von Sport, sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, etc.

d)     Pflege des Bogensportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport

e)     Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten verantwortlichen Aufsichtspersonen, Schießleitern, Trainern und Kampfrichtern

(3)     Die Förderung der Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch die:

a)      Knüpfung und Pflege von sozialen Kontakten, zur sinnvollen Betätigung und erlernen von Rücksichtnahme und Teamfähigkeit sowie Aggressionsabbau durch sportliche Betätigung

b)     Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung

c)      Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe

d)     Pflege der internationalen Verständigung

e)     sowie als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII mit Einrichtung der Jugendhilfe, Diensten in der Jugendarbeit und Veranstaltungen.

(4)     Die Zwecke werden auch gefördert durch:

a)      Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.

b)     Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)     Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

(4)     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Art der Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus:

a)      Aktiven Mitgliedern

b)     Ehrenmitgliedern

c)      Gönnern

(2)     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

(3)     Mitglieder oder Förderer, die sich um den Verein oder den Bogensport besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

(4)     Gönner dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen. Sie können sich nicht am Bogensport beteiligen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat an den Vorstand zu erfolgen und bedarf der Befürwortung durch zwei Paten, die Mitglieder des Vereins sind, wobei einer der Paten mindestens seit zwei Jahren aktives Mitglied sein muss.

(2)     Nach einem Probeabo von ca. einem halben Jahr, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3)     Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist von seinem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 6 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmebeiträge, Umlagen, Beiträge und Gebühren für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmebeiträge und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zum sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(3) Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.

(4) Die Beiträge, Umlagen, Beträge und Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die keine SEPA-Lastschriftermächtigung erteilen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(6) Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge, Beträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich vom säumigen Mitglied zu zahlen.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern in begründeten Einzelfällen, Beiträge oder Umlagen oder Beträge oder Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

(8) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(9) Weiteres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)     Der Austritt eines Mitgliedes oder der Wechsel der Mitgliedschaftsart kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.

(3)     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten (diese erlöschen mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres) bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

(4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

(5)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe, zu. Der Widerspruch ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a)      Wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten dem Klub gegenüber länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss aus diesem Grunde befreit nicht von der Zahlungspflicht.

b)     Wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet.

c)      Wenn ein Mitglied durch vorsätzliches Verhalten vereinseigene oder fremde Geräte bzw. Einrichtungen beschädigt oder zerstört.

§ 8 Organe

(1)     Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)     der geschäftsführende Vorstand

c)      der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

(1)     Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens jährlich, innerhalb des ersten Vierteljahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 20% der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Woche vorher in Textform, per Email oder Brief, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand eingegangen sein um bei der MV berücksichtigt zu werden.

(2)     Jedes volljährige aktive Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)      Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder

b)     Feststellung des Jahreskassenabschlusses

c)      Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder

f)       Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer

g)      Festlegung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen

h)     Genehmigung des Haushaltsplanes

i)       Anträge

(4)   Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

(5)   Zur Beschlussfassung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Vorstand

(1)     Der geschäftsführende Vorstand, auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind: der Vorsitzende, der Kassenwart und der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(2)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus, dem geschäftsführenden Vorstand, sowie bis zu 5 weitere Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3)     Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als drei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

(4)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsamt vakant, so kann der Vorstand dieses Amt durch Beschluss kommissarisch, bis zur nächsten regulären Wahl, besetzen.

§11 Kassenprüfer

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Zweimalige Widerwahl ist zulässig.

(2)     Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

(3)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse und erstatten auf der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

(4)     Die Tätigkeit der Kassenprüfer umfasst die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Belege, der Konten und des Jahresabschlusses der Vereinskasse. Es sind den Kassenprüfern für die Erfüllung ihrer Aufgabe alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(5)     Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen zur Kenntnis gelangten Sachverhalte verpflichtet. Sie sind nicht berechtigt Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.

§ 12 Ordnungen

(1)     Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Vergütung der Vereinstätigkeit

(1)     Die Funktionsträger des Vereins nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

(2)     Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschließen, dass Funktionen auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a des EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung, die Vertragsinhalte und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Tätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3)     Ehrenamtlich tätige Funktionsträger haben, nach dem Gebot der Sparsamkeit, Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung mit prüffähigen Belegen gelten gemacht werden.

(4)     Weiteres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereins.

§ 14 Haftung

(1)     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträgern, deren Vergütung nicht den Vorgaben des § 3 Nr. 26a des ESTG  übersteigen, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

(1)     Zur Erfüllungder Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im vereinseigenen EDV-System verarbeitet und an Dritte übermittelt.

(2)     Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3)     Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a)            Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b)           Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)            Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d)           Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

(4)     Als Mitglied in den übergeordneten Organisationen ist der Verein verpflichtet, den Namen, die vollständige Anschrift, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum, die Mitgliedsnummer und das Austrittsdatum der Mitglieder an die Organisation zu melden.

(5)     Von Mitgliedern der Organe und von den Mannschaftsführern der Ligamannschaften werden außerdem die Telefonnummer, die Telefaxnummer, die Handynummer, die Emailadresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

(6)     Im Rahmen der Liga- und Meisterschaftswettkämpfe meldet der Verein Ergebnisse mit der Angabe des Namens, der Mitgliedsnummer, des Geburtsdatums, des Eintrittsdatums, der Disziplin und der Altersklasse an die Verbände.

(7)     Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten am Aushang auf dem Trainingsgelände und/oder in den Mitgliederinformationen bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden.

(8)     Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am Aushang im Vereinsheim und/oder in den Mitgliederinformationen, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Liga- und Meisterschaftswettkämpfen.

(9)     Der Verein kann die Medien über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse informieren. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten in der Presse und im Internet veröffentlicht.

(10)  Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

(11)  Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Anti-Doping

(1)     Jedes Mitglied hat sich den Anti-Dopingvorschriften der übergeordneten Organisationen zu unterwerfen.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(2)     Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3)     Bei Auflösung oder bei Wegfall des Steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, an das Sportamt der Stadt Köln, welches es unmittelbar und ausschließlich für den in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

(4)     Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende neue Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.03.2018 beschlossen. Die bisherige Satzung wird durch diese ersetzt.

Köln, den 18.03.18